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Lebensmittel-Online-Shop starten: Registrierung, Pflichtangaben, Versand

Stand: 07.11.2026

Wer in Deutschland Lebensmittel online verkauft, ist Lebensmittelunternehmer: Melden Sie Ihren Betrieb vor dem Start bei der Lebensmittelüberwachung von Kreis oder Stadt, zeigen Sie die Pflichtangaben schon vor dem Kaufabschluss im Shop und liefern Sie nur deutsch gekennzeichnete Ware mit Mindesthaltbarkeitsdatum. Lager und Versand müssen die Ware schützen. Stand: November 2026; dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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Muss ich mich als Online-Händler registrieren?

Ja. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) schreibt, dass Online-Händler Lebensmittelunternehmen sind und sich bei der Lebensmittelüberwachung ihres Kreises oder ihrer Stadt registrieren lassen müssen. Die Grundlage ist Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Jeder Betrieb, der auf einer Stufe von Produktion, Verarbeitung oder Vertrieb tätig ist, wird der Behörde gemeldet. Das gilt auch, wenn Sie nur verpackte Snacks verkaufen.

Das Verfahren unterscheidet sich je nach Bundesland und Behörde. Das BayernPortal nennt als Beispiel (Stand 9. Juli 2026): Die Meldung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit, kostet keine Gebühr und ist auch formlos möglich, wenn kein Formular bereitsteht. Fragen Sie bei Ihrer Behörde nach, wie es vor Ort läuft, und melden Sie später wichtige Änderungen, etwa ein neues Lager.

Unangemeldet zu starten, lohnt sich nicht. Die Zentralstelle G@ZIELT beim BVL sucht laut BVL gezielt nach nicht registrierten Online-Händlern, und das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt nach § 38a LFGB Daten zu Online-Lebensmittelunternehmen. Registrierte Händler werden wie der stationäre Handel risikoorientiert kontrolliert.

Welche Angaben müssen vor dem Kauf im Shop stehen?

Artikel 14 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) verlangt, dass die Pflichtangaben vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sind, auf der Produktseite oder auf einem anderen klar benannten Weg, ohne Zusatzkosten für den Kunden.

Zu den Angaben aus Artikel 9 gehören: Bezeichnung, Zutatenverzeichnis, Allergene, Mengenangabe bestimmter Zutaten, Nettofüllmenge, Aufbewahrungs- oder Verwendungshinweise, falls nötig, Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, Ursprungsland, sofern vorgeschrieben, Gebrauchsanleitung, falls nötig, Alkoholgehalt bei Getränken über 1,2 % vol und Nährwertdeklaration.

In der Praxis bewährt sich reiner Text je Produktseite, übernommen von genau der Packung, die Sie verschicken. Ein Foto der Rückseite hilft nur, wenn es gut lesbar ist. Ändert der Hersteller die Rezeptur, muss der Shop-Text mitziehen. Prüfen Sie deshalb jede neue Lieferung gegen Ihre Produktseite.

Wann muss das Mindesthaltbarkeitsdatum vorliegen?

Das Datum ist die eine Ausnahme: Vor dem Kauf muss es nicht im Shop stehen, bei der Lieferung muss es aber auf der Ware vorhanden sein. Artikel 14 verlangt, dass zum Zeitpunkt der Lieferung alle Pflichtangaben verfügbar sind.

Wichtiger als die Rechtsfrage ist die Restlaufzeit. Ware, die kurz vor Ablauf beim Kunden ankommt, führt schnell zu Beschwerden. Verschicken Sie das früheste Datum zuerst und legen Sie fest, ab welcher Restlaufzeit ein Artikel nicht mehr rausgeht. Wie Sie das schon beim Einkauf steuern, erklärt der Ratgeber MHD und Restlaufzeit im Großhandel.

Wie gebe ich Allergene richtig an?

Anhang II der LMIV nennt 14 Gruppen: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen, Weichtiere. Nach Artikel 21 stehen sie im Zutatenverzeichnis und sind dort hervorgehoben, etwa durch Schriftart oder Hintergrundfarbe. Gibt es kein Zutatenverzeichnis, beginnt die Angabe mit „Enthält“.

Übernehmen Sie die Hervorhebung in Ihre Produktseite, zum Beispiel mit Fettdruck. Allergene als einzelnes Kästchen neben den Zutaten sind eine nützliche Ergänzung, ersetzen die Angabe in der Zutatenliste aber nicht. Verpacken Sie nichts selbst um: Lose oder neu abgefüllte Ware bringt eigene Pflichten mit sich.

Warum muss das Etikett auf Deutsch sein?

Die LMIV erlaubt den Mitgliedstaaten, die Sprache vorzuschreiben, und Deutschland tut das: Nach § 2 LMIDV werden Lebensmittel auf Deutsch gekennzeichnet. Zusätzliche Sprachen sind möglich. Bei verpackter Ware stehen die Angaben direkt auf der Packung oder auf einem daran befestigten Etikett (Artikel 12); die Angabe nur im Shop genügt nicht.

Auch als Händler, der am Etikett nichts ändert, dürfen Sie nach Artikel 8 keine Ware abgeben, von der Sie wissen oder annehmen müssen, dass sie nicht konform ist. Kontrollieren Sie daher beim Wareneingang Sprache, EU-Anschrift und Warnhinweise. Was bei Import-Snacks zusätzlich zählt, steht unter Kennzeichnung importierter Snacks.

Wie lagere ich Lebensmittel für den Online-Shop?

Die Hauptverantwortung für die Sicherheit liegt beim Lebensmittelunternehmer (Artikel 1 der Verordnung 852/2004). Anhang II verlangt, Lebensmittel auf allen Stufen des Vertriebs vor Kontamination zu schützen. In der Praxis bewährt sich für ein kleines Lager: sauber, trocken, kein Schädlingsbefall, Abstand zum Boden, keine Chemikalien daneben und keine privaten Dinge zwischen der Ware.

Beachten Sie die Hinweise auf der Packung. Das MHD gilt nach Artikel 2 der LMIV nur bei richtiger Aufbewahrung. Wer „kühl und trocken“ liest, stellt die Ware also nicht unters Dach. Führen Sie außerdem Buch über Lieferanten und Lieferungen, denn die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verlangt Rückverfolgbarkeit, und bei einem Rückruf brauchen Sie Datum und Los.

Artikel 5 der Verordnung 852/2004 verlangt Verfahren nach den HACCP-Grundsätzen; Artikel 13 ermöglicht der Kommission Ausnahmen, um HACCP für Kleinbetriebe zu erleichtern. Wie viel Dokumentation für einen Händler mit verpackter Ware reicht, klären Sie bei der Registrierung mit Ihrer Behörde.

Was gilt beim Versand bei Hitze?

In den hier geprüften Vorschriften fanden wir keine feste Temperaturgrenze für ungekühlte Snacks im Paket. Anhang II der Verordnung 852/2004 verlangt, dass Lebensmittel beim Transport wenn nötig auf geeigneter Temperatur gehalten werden; die Kühlkette darf nicht unterbrochen werden. Kühlpflichtige Ware ist für kleine Paketshops daher kaum sinnvoll: Das LGL Bayern bestellt solche Lebensmittel online zur Probe und misst bei Eingang zuerst die Temperatur.

Bei Ungekühltem geht es vor allem um Qualität. Besonders empfindlich sind Schokolade, Cremefüllungen und Fruchtgummi. Bewährt haben sich an heißen Tagen: Versand zu Wochenbeginn, damit kein Paket übers Wochenende im Depot liegt, Pakete nicht in der Sonne bereitstellen, empfindliche Artikel pausieren und Kunden im Shop informieren.

Klären Sie auch den Versandkarton. Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung. Versandverpackungen sind laut Zentraler Stelle Verpackungsregister immer systembeteiligungspflichtig. Auf ihrer Seite für Online-Händler erklärt sie, wann Sie als Erzeuger gelten und sich im Register LUCID eintragen müssen.

Welche Ware bekommen Sie bei MDH für den Start?

MDH Distribution beliefert Online-Händler ohne Ladenlokal mit Trend-Snacks und Getränken wie Takis, Samyang Buldak, Toppie und LOTTE Milkis. Das sind verpackte, ungekühlte Artikel. Normale Lebensmittel führen wir nicht; welcher Lieferant wofür passt, zeigt der Ratgeber Großhändler für den Lebensmittel-Online-Shop.

Unsere Ware ist für den EU-Markt bestimmt, und wir arbeiten direkt mit den Herstellern zusammen. Die Angaben für Ihre Produktseite übernehmen Sie von der Packung, die Sie bekommen; bei Fragen zu einem Artikel helfen wir mit Unterlagen. Kein Mindestbestellwert, ganze Kartons, also kleine Mengen zum Start. Registrieren können Sie sich mit Ihrer Gewerbeanmeldung.

Quellen

Häufige Fragen

Wo bekomme ich Ware für einen neuen Lebensmittel-Online-Shop?

Für Trend-Snacks und Import-Marken zum Beispiel bei MDH Distribution, einem B2B-Großhandel mit Lager in Mettmann. Sie registrieren sich mit Gewerbenachweis, ein Mindestbestellwert gilt nicht. Für Grundnahrungsmittel brauchen Sie einen anderen Lieferanten.

Muss ich mich auch registrieren, wenn ich nur verpackte Ware verkaufe?

Ja. Auch der Vertrieb verpackter Lebensmittel gehört zu den Tätigkeiten, die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gemeldet werden. Zuständig ist die Lebensmittelüberwachung von Kreis oder Stadt.

Muss das Mindesthaltbarkeitsdatum im Online-Shop stehen?

Nein, vor dem Kauf nicht. Es ist die einzige Pflichtangabe, die Artikel 14 der LMIV davon ausnimmt. Bei der Lieferung muss es aber vorliegen.

Reicht es, die Zutaten erst mit der Lieferung zu nennen?

Nein. Zutaten, Allergene und die übrigen Pflichtangaben müssen schon vor dem Kaufabschluss verfügbar sein, ohne Zusatzkosten für den Kunden.

Darf ich Snacks mit englischem Etikett in Deutschland online verkaufen?

Nur wenn die Pflichtangaben auch auf Deutsch auf der Packung oder einem daran befestigten Etikett stehen. Das schreibt § 2 LMIDV vor.

Kostet die Registrierung bei der Lebensmittelüberwachung etwas?

Laut BayernPortal fällt in Bayern keine Gebühr an. In anderen Ländern fragen Sie Ihre Behörde; dort kann das Verfahren abweichen.

Darf ich im Sommer Schokolade verschicken?

Ein generelles Verbot ist uns nicht bekannt, aber die Ware muss einwandfrei ankommen. Bewährt hat sich, empfindliche Artikel an heißen Tagen zu pausieren oder nur zu Wochenbeginn zu versenden.

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